Vorschriften für Notleuchten
Eine Zusammenfassung
Gebäude müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Eine zweckmässige Kennzeichnung der Fluchtwege laut (SR 832.30 Art. 20) ist sehr wichtig.
Wann sind Notleuchten nötig?
Bei ortsfremden Personen im Gebäude
Halten sich im Gebäudebereich ortsfremde Personen auf (z.B. Besucher, Gäste, Patienten) auf, braucht es zur Markierung des Fluchtwegs Rettungszeichenleuchten, die immer leuchten (Dauerschaltung).
Bei ortskundigen Personen im Gebäude
Bei Ortskundigen wie (z.B. Bewohner, Personal, Schüler) reicht eine Leuchte, die nur bei Stromausfall leuchtet (Bereitschaftsschaltung).?
Bei geringer Personenfrequenz genügt nachleuchtendes Schild.
Sicherheitsleuchten müssen den Fluchtweg bei jeder Richtungsänderung, jeder Kreuzung von Fluchtwegen und jeder Fluchttür anzeigen.
Wann sind Fluchtwegleuchten nötig?
Fluchtwege
Befinden sich im Gebäude Fluchtwege, müssen diese bei Stromausfall eine Sicherheitsleuchten aufweisen (min. 1 Lux).
Treppenhäuser
Treppenhäuser werden generell immer als Fluchtwege betrachtet.
Räume mit mehrheitlich Ortsfremden
Räume mit mehrheitlich Ortsfremden die grösser als 60 m2 Fläche sind (z.B. Empfangs-, Seminar- und Vorführräume, Säle, Turnhallen, Kantinen, etc.) und Besuchertoiletten müssen mit einer Antipanikbeleuchtung (min. 0,5 Lux) versehen sein.
Über 300 Personen
Das gilt auch für Räume, bei denen vorgesehen ist, dass sich über 300 Personen darin aufhalten können. Für die Antipanikbeleuchtung werden Sicherheitsleuchten eingesetzt.
Doch es gibt Ausnahmen
Wohnhäuser
Reine Wohnhäuser brauchen keine Rettungszeichen (nachleuchtende Rettungszeichen empfohlen).
Restaurants, Bars und unterirdische Gaststätten
Restaurants und Bars bis 100 m2 Gesamtfläche, bei denen der Haupteingang auch die Fluchttür ist, können eine Rettungszeichenleuchte in Bereitschaft oder ein nachleuchtende Rettungszeichen verwenden. Bis 100 m2 braucht es auch keine Sicherheitsleuchten (ausser bei unterirdischen Gaststätten).
Verkaufsgeschäfte
Kleine Verkaufsgeschäfte bis 60 m2 und (Fest)zelte bis 75 m2 brauchen keine Notbeleuchtung.
Parkings
Parkings mit Parkflächen grösser als 600 m2 müssen die Türen zu den Fluchttreppen mit Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung kennzeichnen. Bei Parkings für Ortskundige reicht Bereitschaftsschaltung. Die Fahrgassen sollten mit Sicherheitsleuchten ausgerüstet werden.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns Ihre Frage, wir beraten Sie gerne. Ebenfalls beraten Sie Brandschutzbeauftragte der Gemeinde oder des Kantons.